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Outlet: SECO versteckt sich hinter dem Kanton

Das SECO soll seine Korrespondenz mit dem Bündner Arbeitsamt offenlegen. Das empfiehlt der Öffentlichkeitsbeauftragte im Fall Outlet. Das Bundesamt weigert sich jedoch.

14.6.2015 ♦ Sieben Tage die Woche geöffnet, mit diesem Versprechen wirbt das Shoppingdorf in Landquart seit seiner Eröffnung 2009. Den Sonntagsverkauf ermöglichte damals die Bündner Regierung – trotz schweizweit geltendem Sonntagsarbeitverbot. Für sie war das Outlet – eingeklemmt zwischen Bahnlinie und Autobahn – touristisches Gebiet und deshalb nicht bewilligungspflichtig.

Vom illegalen Sonntagsverkauf zur «Lex Outlet»

Erst im Februar 2014, auf Intervention der Gewerkschaft UNIA, pfiff das Bundesgericht den Kanton zurück und erklärte den Sonntagsverkauf im Designer Outlet mit deutlichen Worten für rechtswidrig. Dieser Entscheid ist seit Frühling 2015 Makulatur, weil der Bundesrat mit einer «Lex Outlet» den Sonntagsverkauf in Landquart sowie im «Foxtown» in Mendrisio legalisiert hat. → Mehr zum Thema Outlet und Sonntagsverkauf

Im Juli 2014, also nach dem Bundesgerichtsentscheid, wollte ich vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) wissen, ob das SECO als Oberaufsicht auf die Einhaltung des Arbeitsrechts gepocht und wie der Kanton Graubünden darauf reagierte hatte. Deshalb verlangte ich Einsicht in die Korrespondenz zwischen dem SECO und dem Bündner Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). Ich hatte nämlich den Eindruck, dass es zwischen den Ämtern vor der Eröffnung 2009 zu einem Disput gekommen war.

Problem «Geheimes Graubünden»

Die Absage des SECO kam postwendend. Das Vertrauensverhältnis zwischen Bund und Kanton würde «unwiderruflich erschüttert» und die «Basis des Vertrauens» zerstört, wenn diese Korrespondenz öffentlich würde. Danach sei «nicht mehr im gleichen Ausmass ein offener Austausch möglich» für eine «korrekte Anwendung des Arbeitsgesetzes». Zudem kenne Graubünden kein Öffentlichkeitsprinzip und deshalb seien die Dokumente in Graubünden geheim.

Das SECO behauptete also, dem Kanton punkto Arbeitsgesetz auf die Finger zu schauen, aber liess sich selber nicht in die Karten blicken. Die gleiche Haltung erlebte ich bei diversen Interview-Anfragen. Immer gab sich das SECO zugeknöpft, ein Radiointerview mit Boris Zürcher, Leiter der Direktion für Arbeit, war nie möglich. Ich reichte deshalb beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein Schlichtungsgesuch ein. Fast ein Jahr später ist nun die ausführliche Schlichtungsempfehlung eingetroffen, und sie zerzaust die Argumente des SECO.

  1. Es spielt keine Rolle, dass Graubünden noch kein Öffentlichkeitsgesetz hat: «Die Verwaltungsöffentlichkeit, wie sie im Kanton Graubünden momentan zwar noch nicht gelten mag, ist auf Bundesebene (…) gesetzlich vorgeschrieben.» Und: «Der Kanton Graubünden muss von der Geltung des Öffentlichkeitsgesetzes auf Bundesebene wissen», er könne nicht damit rechnen, dass eine solche Korrespondenz vertraulich bleibe. Auch stehe in Graubünden das Öffentlichkeitsprinzip auf der politischen Agenda.
  1. Es bleibt unklar, wieso die Beziehung zwischen Bund und Kanton leiden soll. Im Gegenteil, heisst es in der Schlichtungsempfehlung: Es sei sogar sinnvoll, die Korrespondenz zwischen den beiden Ämtern offenzulegen, «wird damit doch gerade erst für die Öffentlichkeit ersichtlich, in welcher Weise die verschiedenen Aufsichtsbehörden auf Bundes- und kantonaler Ebene zusammenwirken und damit letztlich ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen».
  1. Das SECO und das KIGA arbeiten besser, wenn ihnen jemand über die Schulter schaut. In den Worten des Beauftragen: Die «partnerschaftliche Aufsichtstätigkeit» könne mit einem Zugang zu den Dokumenten sogar positiv beeinflusst werden, weil dann «die Behörden im Wissen um das Recht auf Zugang der Öffentlichkeit (…) stets darum bemüht sind, die bestmögliche inhaltliche Qualität dieser Dokumente sicherzustellen».
  1. Die Schweigepflicht wird nicht verletzt. In den Dokumenten seien keine «sensiblen Informationen der Betreiber des Designer Outlets (…) oder solche von Beschäftigten» enthalten. Auch gebe es ein ausführliches Bundesgerichtsurteil, dass den Streit rund um die Sonntagsarbeit dokumentiere.
  1. Bleibt die Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter. Auch mit diesem Argument wollte das SECO die Dokumente komplett unter Verschluss behalten. Die Empfehlung des EDÖB: Namen der Mitarbeitenden des KIGA sollen anonymisiert werden, weil hier die kantonalen Vorschriften massgebend seien. Offenzulegen seien jedoch die Namen der SECO-Leute, da es hier um ihre Tätigkeit in der Verwaltung gehe.

Das alles sind gute Nachrichten für Regionaljournalistinnen und -journalisten. Viele Dokumente zu kantonalen Fragestellungen finden sich nämlich auch in Bundesbern. Bleibt die Frage offen, ob das SECO die Empfehlung akzeptiert. Bisher sind die Dokumente noch nicht eingetroffen.

Nachtrag 2. Juli 2015
Mit Brief vom 24. Juni (der erst einige Tage später ankam, da fälschlicherweise an das Fernsehen in Zürich adressiert), verweigert das SECO – bis auf eine Ausnahme – den Zugang zu allen Dokumenten. Die Argumente der Verfügung bleiben gleich. Einzig die Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter fällt weg. Wir ziehen den Fall weiter.

Nachtrag 10. Februar 2016
Mit Urteil vom 10. Februar 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht mir teilweise recht gegeben. Manche Dokumente bleiben jedoch unter Verschluss weil ihre Herausgabe die Beziehung zwischen Kanton und Bund gefährden könnte, sagt das Bundesverwaltungsgericht. Wir haben den Fall ans Bundesgericht weitergezogen.

 

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